Ihre Rechte nach einem KFZ Unfall

Ein KFZ Unfall stellt für viele Menschen nicht nur eine finanzielle Belastung, sondern auch eine psychische Belastung dar. Vor allem die Abwicklung und der Kontakt mit der gegnerischen Versicherung kann dabei sehr kompliziert ausfallen, wenn sich die gegnerische Versicherung weigert, einen Schaden auszubezahlen oder gar nicht erst auf die geforderten Ansprüche eingeht. Dieser Artikel erklärt, welche Recht der Geschädigte nach einem Autounfall hat und wie Sie diese auch geltend machen können.

Das Gutachten für den KFZ Unfall

Die meisten Versicherungen benötigen ein Gutachten von einem qualifizierten KFZ-Gutachter, um den vollen Anspruch bei einem Schaden feststellen zu können. So kann die gegnerische Versicherung richtig ermitteln, welcher Schaden entstanden ist und welcher Schaden eventuell schon vor dem Unfall am Fahrzeug vorhanden war. Dabei kann die gegnerische Versicherung einen eigenen Gutachter nutzen oder Sie beauftragen einen unabhängigen Gutachter, welcher nicht für die Versicherung arbeitet. Grundsätzlich sollte immer ein unabhängiger Gutachter ausgewählt werden, da dieser nicht für die Versicherung arbeitet und dabei nicht die Interessen der Versicherung vertritt. In einigen Fällen kann ein Gutachter von der gegnerischen Versicherung nicht alle Faktoren berücksichtigen, die die Schadenssumme ausmachen.

Nach einem Autounfall können Sie als Geschädigter immer einen unabhängigen KFZ-Sachverständiger/Gutachter auswählen und müssen nicht den Gutachter der gegnerischen Versicherung akzeptieren. Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Versicherung schon selbst einen Gutachter bestellt hat, ohne dass Sie Ihre Zustimmung dazu erteilt haben.

Weiterhin kann der Geschädigte auch selbst einen Anwalt beauftragen, der sich um den Schadensfall kümmert und eventuell mit dem Gutachter Rücksprache hält oder sogar selbst einen Gutachter bestimmt.

Welche Kosten muss die gegnerische Versicherung übernehmen?

Sollte die Schuld nach einem Autounfall richtig beurteilt worden sein, idealerweise natürlich für den gegnerischen Autofahrer, so erhält der Geschädigte die gesamte Schadenssumme, die der Gutachter festgestellt hat. Dabei müssen auch die Kosten für den Gutachter von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

Wo muss das Fahrzeug repariert werden?

Der Gesetzgeber bietet dem Geschädigten eine freie Wahl der Werkstatt, in welcher das Fahrzeug repariert werden soll. Dabei muss nicht die Vertragswerkstatt aufgesucht werden, der Geschädigte kann dabei seine Reparaturwerkstatt des Vertrauens verwenden. Es ist von Vorteil, wenn der reparierte Schaden an die eigene Versicherung gemeldet werden, idealerweise mit einem Foto oder mit einer Rechnung. In einigen Fällen können durch die Reparatur auch zusätzliche Kosten von der gegnerischen Versicherung geltende gemacht werden.

Wie werden die Tage entschädigt, in welchen das Fahrzeug nicht zur Verfügung steht?

In den meisten Fällen muss das eigene KFZ mehrere Tage in einer Werkstatt repariert werden. Bei einem Totalschaden kann es mehrere Wochen dauern, bis ein neues Fahrzeug erworben wird. Für diese Zeit muss die gegnerische Versicherung einen Mietwagen bezahlen, dieser wird für die Dauer der Reparatur zur Verfügung gestellt. Sollte das Anmieten eines Fahrzeuges nicht möglich sein, kann auch ein Antrag auf eine Nutzungsausfallentschädigung gestellt werden, falls durch die Abwesenheit des Fahrzeuges Einbußen für den Geschädigten entstanden sind.

Sollten die Reparaturkosten für das Fahrzeug übrigens bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, kann das Fahrzeug trotzdem noch repariert werden – auch, wenn es sich dabei schon um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt.

Warum sollte ein unabhängiger KFZ-Gutachter beauftragt werden?

Häufig versuchen die gegnerischen Versicherungen, möglichst schnell eine Abwicklung des Unfalls durchzuführen und beachten dabei nicht alle Schäden und auch nicht alle Vorteile, die dem Geschädigten zustehen. Aus diesem Grund sollte immer ein unabhängiger Gutachter zur Seite gezogen werden. Dieser kann auch Schäden im Inneren des Fahrzeuges feststellen, die von Außen nicht zu erkennen sind, wie z.B. ein eingerissener Querträger oder Stoßdämpfer. Der Schaden ist zwar von Außen nicht zu erkennen, trägt allerdings zu einer verminderten Sicherheit am Fahrzeug bei und muss von der gegnerischen Versicherung erstattet werden.

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