FAQ – Wichtige Begriffe die Sie kennen sollten
Die Bagatellgrenze wird ein Schaden definiert, der unter einer Schadenshöhe von 750€ leigt.
Gemäß § 249 BGB steht dem Geschädigten das Recht zu wählen, ob dieser sein Fahrzeug nach einem Unfall instandsetzt, oder ob er den ermittelten Betrag der Reparatur sich auszahlen lässt. In letzteren Falle spricht man von einer fiktiven Abrechnung. Sind die Kosten für die Reparatur höher als 70%, wird der Restwert des Fahrzeugs abgezogen. Dies ergibt dann folgende Rechnung: Entschädigungsbetrag = Wiederbeschaffungswert – Restwert.
Laut § 249 BGB ist der Unfallverursacher im Haftpflichtschadenfall dem Unfallopfer verpflichtet den Schaden zu ersetzen. Der Schaden muss so reguliert werden, als wäre der Unfall nicht eingetreten. Das Opfer darf nicht schlechter da stehen, wie vor dem Unfall. In solchen Fällen tritt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Kraft, wie in § 3 Pflichtversicherungsgesetz steht.
Im Falle eines Totalschadens hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er im Falle eines selbstverschuldeten Unfalls erlitten hat, gemäß den Versicherungsbedingungen. Da es sich hierbei um vertragliche Ansprüche handelt, sind sie von haftungsrechtlichen Schadenersatzansprüchen strikt zu trennen. Die Höhe der Leistung hängt von den den Allgemeinen Kaskobedingungen (AKB) ab.
Der Restwert eines Fahrzeuges ist der Wert, den man für das Fahrzeug am Markt erzielen kann, wenn keine Wiederherstellung oder Reparatur am Fahrzeug durchgeführt wird. Dieser Restwert unterliegt bestimmten Voraussetzungen. Oftmals ein sehr hoher Restwert eines Fahrzeuges durch die Versicherung ermittelt. Dies sollte von einem unabhängigen KFZ-Gutachter geprüft werden.
Ein Totalschaden tritt ein, wenn eine Reparatur eines Fahrzeugen nicht mehr möglich erscheint, oder die Reparatur unwirtschaftlich ist. Ein Totalschaden tritt ein, wenn zu den Reparaturkosten die Wertminderung addiert wird und dieser Wert den Wiederbeschaffungswert erreicht oder übersteigt.
Es gibt 2 Arten von Wertminderung.
Die technische Wertminderung ist dann gegeben, wenn die vom Hersteller garantierten Eigenschaften eines Fahrzeugen auch nach der Reparatur nicht wieder hergestellt werden kann.
Die merkantile Wertminderung ist gegeben, wenn der Wert des Fahrzeugs nach einem Unfallschaden nicht wieder erreicht werden kann. Es kann am Markt vorkommen, das Fahrzeuge mit gleichen Eigenschaften unterschiedliche Werte aufweisen aufgrund eines
Unfalls bei einem Fahrzeug.
Mit Wiederbeschaffungswert ist der Wert gemeint, den Ihr Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall hatte. Dafür ist ein KFZ-Gutachter zuständig. Dieser ermittelt den Wert für ein gleichwertiges Fahrzeug mit vergleichbarer Ausstattung,
Kilometerleistung und weiteren relevanten Faktoren. Da es zu regionalen Unterschieden im Preis kommen kann, richtet sich der Wiederbeschaffungswert nach Ihrer Region.